Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-RV.2021.85 P 103 Urteil vom 1. September 2022 Besetzung Präsident Fischer Richter Senn Richter Biondo Gerichtsschreiber Lenarcic Rekurrent A._____ vertreten durch MLaw Rebecca Wyniger, Rechtsanwältin, Hintere Bahnhofstrasse 6, 5001 Aarau Gegenstand Einspracheentscheid der Steuerkommission Q._____ vom 18. März 2021 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2019 -2- Das Gericht entnimmt den Akten: 1. Mit Verfügung vom 25. November 2020 wurde A. von der Steu- erkommission Q. für das Jahr 2019 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 69'700.00 veranlagt. In Abweichung von der Selbstdeklaration wurden unter anderem anstelle der geltend gemachten Liegenschafts- unterhaltskosten von CHF 126'171.00 lediglich CHF 20'639.00 zum Abzug zugelassen. 2. Gegen die Verfügung vom 25. November 2020 erhob A. mit Schreiben vom 6. Dezember 2020 Einsprache. Die Steuerkommission Q. ging von den folgenden sinngemäss gestellten Begehren aus: - "Die deklarierten Fahrkosten seien gemäss Selbstdeklaration zum Abzug zuzulassen. - Die deklarierten Liegenschaftsunterhaltskosten für das EIB Steuerelement sei zu berücksichtigen. - Die deklarierten Liegenschaftsunterhaltskosten für die Sitzplatzverglasung seien zum Abzug zuzulassen." 3. Mit Entscheid vom 18. März 2021 reduzierte die Steuerkommission Q. in teilweiser Gutheissung der Einsprache das steuerbare Einkommen um CHF 2'035.00 auf CHF 67'730.00. Für die Sitzplatzverglasung wurde kein Abzug gewährt. 4. Den Einspracheentscheid vom 18. März 2021 (Zustellung am 23. April 2021) hat A. mit rechtzeitigem Rekurs vom 21. Mai 2021 (Postaufgabe gleichentags) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weiterziehen lassen. Er stellt die folgenden Begehren: "1. Hauptantrag: In Gutheissung des Rekurses sei das steuerbare Einkom- men auf CHF 0.00 zu reduzieren. 2. Eventualantrag: In Gutheissung des Rekurses sei das steuerbare Ein- kommen um CHF 46'200.00 auf CHF 21'530.00 zu reduzieren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates." 5. Das Steueramt der Stadt Q. und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses. -3- 6. Die Vertreterin von A. hat eine Replik erstattet. 7. Die Sektion Grundstückschätzungen des Kantonalen Steueramtes hat am 21. Juni 2022 auf Ersuchen des Spezialverwaltungsgerichts eine Stellung- nahme eingereicht. Mit Schreiben vom 4. Juli 2022 hat die Vertreterin von A. dem Antrag der Sektion Grundstückschätzungen zugestimmt. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2019. Massgebend für die Beurteilung sind das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG) und die Verordnung zum Steuergesetz vom 11. September 2000 (StGV). 2. Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Ver- sicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden (§ 39 Abs. 2 Satz 1 StG). Als Kosten für den Unterhalt von Liegen- schaften gelten bloss die werterhaltenden Aufwendungen (§ 24 Abs. 1 StGV). 3 3.1. Der Rekurrent ist Eigentümer der Liegenschaft am Y-Weg 7 in Q.. Diese verfügte über einen überdachten Sitzplatz. Die Überdachung bestand aus einer Holzkonstruktion mit Glasdach. Diese wurde in unveränderter Grösse durch eine Aluminiumkonstruktion mit Glasdach ersetzt. Zusätzlich wurden die Wände verglast. Dadurch entstanden Kosten von total CHF 94'859.00. Die Vertreterin des Rekurrenten stellt den Hauptantrag, es seien sämtliche Kosten, welche im Zusammenhang mit dem Ersatz der bestehenden Sitz- platzkonstruktion sowie der Verglasung entstanden seien, zum Abzug zu- zulassen; eventualiter seien zumindest die Kosten für den Ersatz der be- stehenden Konstruktion von CHF 43'200.00 als Unterhaltskosten zum Ab- zug zuzulassen. 3.2. Das Steueramt der Stadt Q. beantragt die Abweisung des Rekurses (Vernehmlassung vom 14. Juni 2021). 3.3. Die Sektion Grundschätzungen des Kantonalen Steueramtes beantragt, es seien 2/3 von CHF 43'200.00, d.h. CHF 28'800.00 als Liegenschaftsunter- halt zum Abzug zuzulassen (Stellungnahme vom 21. Juni 2022). Die Ver- treterin des Rekurrenten stimmt diesem Antrag mit Schreiben vom 4. Juli 2022 zu. 3.4. Das Steueramt der Stadt Q. ist im Rekursverfahren nicht Partei. Vielmehr vertritt das Kantonale Steueramt die fiskalischen Interessen vor dem -5- Spezialverwaltungsgericht. Es sind daher nur die Anträge des Rekurrenten und des Kantonalen Steueramtes relevant (SGE vom 23. Juni 2022 [3-RV.2021.63]). 3.5. Im Umfang von CHF 28'800.00 liegen somit übereinstimmende Anträge vor. 3.6. Verwaltungsgericht und Spezialverwaltungsgericht betrachten es in lang- jähriger, konstanter Praxis auch vor dem Hintergrund der Offizialmaxime als zulässig, übereinstimmenden Anträgen der Beteiligten zur Erledigung des Verfahrens stattzugeben, sofern sich diese – nach einer summarischen Prüfung – als gesetzmässig erweisen und allfällige Zugeständnisse der Be- teiligten innerhalb des Spielraumes bleiben, den das Gesetz ohnehin ge- währt (VGE vom 20. Februar 2004 [BE.2003.00301]; SGE vom 23. Juni 2022 [3-RV.2021.63]). Das ist vorliegend der Fall. Es sind daher zusätzlich CHF 28'800.00.00 als Liegenschaftsunterhalt zum Abzug zuzulassen. 4. Das steuerbare Einkommen von CHF 67'730.00 ist somit um CHF 28'800.00 auf CHF 38'930.00 herabzusetzen. 5. 5.1. Mit der Zustimmung zur von der Sektion Grundstückschätzungen des Kan- tonalen Steueramtes beantragten teilweisen Gutheissung des Rekurses hat die Vertreterin des Rekurrenten den Rekurs im darüber hinaus gehen- den Umfang sinngemäss zurückgezogen. Da gemäss der Praxis des Spe- zialverwaltungsgerichts der teilweise Rückzug eines Begehrens die teil- weise Kostenfreiheit zur Folge hat und der Rekurrent im Umfang des Ob- siegens nicht kostenpflichtig wird (§ 189 Abs. 1 StG), sind die Kosten des Rekursverfahrens vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen (SGE vom 23. Juni 2022 [3-RV.2021.17]). 5.2. 5.2.1. Dem Rekurrenten ist für die Vertretung im Rekursverfahren eine Parteikos- tenentschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). Dabei ist der teilweise Rückzug des Rekurses als Unterliegen zu behandeln (SGE vom 20. Sep- tember 2018 [3-RV.2017.35]) und besteht kein Anspruch auf eine Parteikostenentschädigung. Diese ist nur im Umfang des Obsiegens zuzusprechen. Gemessen an seinem Hauptantrag obsiegt der Rekurrent zu ca. 60 %. 5.2.2. -6- Die Kostennote der Vertreterin beläuft sich auf CHF 1'500.00. Dies ist bei einem Streitwert von CHF 9'247.00 und einem Obsiegen von ca. 60 % an- gemessen. Es ist in dieser Höhe eine Parteikostenentschädigung zuzu- sprechen. -7- Das Gericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird das steuerbare Einkommen auf CHF 38'900.00 festgesetzt. 2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 3. Es wird eine Parteikostenentschädigung von CHF 1'500.00 (inkl. 7.7% MWSt) ausgerichtet. Zustellung an: die Vertreterin des Rekurrenten (2) das Kantonale Steueramt das Steueramt der Stadt Q. Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizu- legen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]). -8- Aarau, 1. September 2022 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Fischer Lenarcic