3.6. Die Vorinstanz hat den Rekurrenten für die Liegenschaft in S. demnach zu Recht einen Eigenmietwert aufgerechnet. Dessen Höhe von CHF 16'860.00 ist aufgrund der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 16. April 2020 nicht zu beanstanden. 4. 4.1. Gemäss § 39 Abs. 5 StG können für Grundstücke des Privatvermögens an Stelle der tatsächlichen Kosten und Prämien folgende Pauschalabzüge geltend gemacht werden: