3.5. Dass die Liegenschaft in S. leer gestanden und nicht möbliert gewesen sei, und dass den Rekurrenten ihr Einfamilienhaus in Q. zur Eigennutzung zur Verfügung stehe, ist für die rechtliche Würdigung nicht relevant. Ebenso wenig trifft zu, dass das Einfamilienhaus in S. den Rekurrenten im Jahr 2018 nicht für eigene Zwecke zur Verfügung gestanden sei und keine Absicht bestanden habe, dieses für eigene Zwecke bereitzuhalten. Die Rekurrenten haben die Liegenschaft in S. im Jahr 2018 zwar nicht tatsächlich bewohnt, sich das Recht hierzu allerdings vorbehalten, da keine objektiven, äusseren Umstände vorliegen, aufgrund derer die Liegenschaft nicht genutzt werden konnte.