3.4. In der Einsprache wird ausgeführt, dass das Einfamilienhaus in S. vorerst für Sanierungsarbeiten leer gestanden sei. Mit dieser lediglich behaupteten und nicht belegten Tatsache vermögen die Rekurrenten nicht zu beweisen, dass die Liegenschaft in S. im Jahr 2018 aufgrund von Renovationsarbeiten nicht habe benutzt werden können. Dies gilt umso mehr, als im Inserat auf www.aaa.ch als letztes Renovationsjahr 2014 angegeben ist und im Rekurs ausgeführt wird, dass keine grösseren Unterhaltsarbeiten nötig gewesen seien, um das Einfamilienhaus in S. erneut vermieten zu können. -7-