3.3.2. Weitere Vermietungsbemühungen im Jahr 2018 sind weder geltend gemacht noch nachgewiesen. Vielmehr soll die Rekurrentin auf ein Schreiben des Gemeindesteueramts Q. vom 10. Februar 2020 hin am 17. Februar 2020 telefonisch mitgeteilt haben, dass die Liegenschaft in S. seit dem 1. Oktober 2017 leer stehe, keine Vermietungsbemühungen unternommen worden seien, da sie auf entsprechende Erträge grundsätzlich nicht angewiesen seien, und die Absicht bestehe, die Liegenschaft ab 2020 wieder zu vermieten. 3.3.3. Den Rekurrenten gelingt es somit nicht, ernsthafte Vermietungsbemühungen hinsichtlich der Liegenschaft in S. für das Jahr 2018 nachzuweisen.