3.2. Die Rekurrenten haben betreffend die Liegenschaft in S., welche im Eigentum des Rekurrenten steht, grundsätzlich einen Eigenmietwert zu versteuern. Der Nachweis für die steuermindernde Tatsache, dass ein steuerlich relevanter Eigengebrauch der Liegenschaft in S. im Jahr 2018 aufgrund von objektiven, äusseren Umständen nicht gegeben war, obliegt den Rekurrenten.