2.3. Die Rekurrenten lassen beantragen, dass betreffend die Liegenschaft in S. kein Eigenmietwert von CHF 16'860.00 aufzurechnen und keine pauschalen Liegenschaftsunterhaltskosten von CHF 3'372.00 abzuziehen seien. Deren Vertreterin führt aus, dass die Rekurrenten mit ihren Kindern ihr Einfamilienhaus in Q. bewohnen würden. Das Einfamilienhaus in S. sei leer gestanden mit der Absicht, einen geeigneten Mieter zu finden. Es sei -5-