2.2. Die Vorinstanz rechnete in der Veranlagung sowie im Einspracheentscheid für die Liegenschaft in S. einen Eigenmietwert von CHF 16'860.00 auf und zog pauschale Liegenschaftsunterhaltskosten von CHF 3'372.00 ab. Zur Begründung führt sie aus, dass während rund drei Jahren keine Bemühungen für eine Vermietung oder einen Verkauf nachgewiesen seien; erstmalige Vermietungsbemühungen seien mit dem Inserat vom 21 August 2020 nachgewiesen. Renovationsarbeiten, welche gegen eine objektive Nutzbarkeit sprechen würden, seien ebenfalls nicht aktenkundig. Es sei daher praxisgemäss von Eigengebrauch auszugehen (vgl. Einspracheentscheid und Vernehmlassung vom 14. Juli 2021).