6. A. und B. liessen keine Replik erstatten. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2018. 1.2. Gegenstand der Veranlagungsverfügung vom 21. Juli 2020 sowie des Einspracheentscheids vom 19. April 2021 sind nur die Kantons- und Gemeindesteuern 2018. Auf den Antrag, wonach das steuerbare Einkommen 2018 für die direkte Bundessteuer analog anzupassen sei, ist daher nicht einzutreten. 1.3. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).