9. Gemessen an ihrem Antrag obsiegen die Rekurrenten zu rund 75 %. Sie hätten daher 25 % der Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Da jedoch das rechtliche Gehör der Rekurrenten von der Vorinstanz verletzt wurde, und nur aufgrund der Heilung der Gehörsverletzung im Rekursverfahren auf eine Rückweisung verzichtet werden konnte, sind die gesamten Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 12 - Das Gericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird das steuerbare Einkommen auf CHF 93'800.00 festgesetzt.