6.3. Gestützt auf die Ausführungen des Bundesgerichts (und jene des Steuerrekursgerichts in AGVE 2005 S. 361) und den Umstand, dass die Distanz vorliegend 1.2 km beträgt, womit auch nach Praxis des Verwaltungsgerichts der Abzug für das Fahrrad zu gewähren ist, ist der Rekurrentin für die Fahrt vom Wohnort an den Arbeitsplatz der Pauschalabzug für ein Fahrrad zuzulassen. Dem Umstand, dass das Fahrrad aufgrund des Pensums von 70 % nicht ständig benützt wird, ist – wie von den Rekurrenten in der Steuererklärung 2019 deklariert – mit einer Reduktion des Abzuges Rechnung zu tragen (SGE vom 20. November 2014 [3-RV.2014.31], mit Hinweis). - 11 -