Massgebend ist ein Urteil des Bundesgerichts vom 21. September 2017 (2C_745/2017 = ASA 86 S. 324 = ZStP 2017 S. 317 = StE 2017 B 22.3 Nr. 119). Es wurde ausgeführt, dass der Verordnungsgeber nahezu jede Fahrradfahrt zur Arbeitsstätte als "wirtschaftlich durch die Erwerbstätigkeit veranlasst" erachtet. Kein Unterschied bestehe, wenn das Fahrrad dazu diene, die öffentlichen Verkehrsmittel (öV) zu erreichen. Mit Blick auf den geringfügigen Abzug sei insgesamt eine grosszügige Praxis am Platz. Anders zu entscheiden sei nur, wenn die Haltestelle der öV gewissermassen vor dem Haus liege und der Einsatz eines Fahrrades nicht nachgewiesen werden könne.