6.2.3. Die Rechtsprechung dazu ist uneinheitlich. Das damalige Steuerrekursgericht (heute: Spezialverwaltungsgericht) führte in AGVE 2005 S. 361 aus, dass bei tatsächlicher Benützung des Fahrrades für die Fahrt vom Wohnort zum Bahnhof unabhängig von der Distanz der Pauschalabzug für ein Fahrrad zu gewähren sei. Dagegen erwog das Verwaltungsgericht im neueren Entscheid vom 15. Juli 2009 (WBE.2009.3), dass Fahrtkosten erst ab einer Distanz von mehr als 15 bis 20 Gehminuten (d.h. 1 bis 1.5 km) zwischen Wohn- und Arbeitsort geltend gemacht werden könnten. In diesem Bereich sei ein Fussmarsch zumutbar.