5.8. Folglich ist der Rekurs in diesem Punkt teilweise gutzuheissen und der Abzug für die auswärtige Verpflegung für 122 (67 + 55) Tage à CHF 15.00, insgesamt CHF 1'830.00 zu gewähren. 6. 6.1. Weiter zu prüfen ist der Abzug der Kosten für die Benutzung des Fahrrades. - 10 - 6.2. 6.2.1. Für die tatsächliche Benützung eines Fahrrades kann grundsätzlich ein Pauschalabzug von CHF 700.00 pro Jahr geltend gemacht werden (Anhang zur BkV). 6.2.2. Die Vorinstanz ist hingegen der Ansicht, dass aufgrund der kurzen Distanz von 1.1 km (recte: 1.2 km) kein Anspruch auf diesen Abzug bestehe.