5.7. Wie bereits unter den Erwägungen 4.2.2. und 4.2.3. festgehalten ist vorliegend nicht massgebend, ob und wie die Rekurrentin die Hauptmahlzeit ersetzt, respektive welche Kosten ihr dabei anfallen. Folglich ist für die restlichen 55 Arbeitstagen der Rekurrentin der volle Abzug für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung zu gewähren, da gemäss Lohnausweis pro 2019 keine Kantinenverpflegung zur Verfügung stand. Dies steht auch im Einklang mit der Feststellung der Steuerkommission Q., wonach im Jahr 2019 die Mittagsverpflegung jeweils beim Altersheim F. bestellt worden sei, da das E. zu diesem Zeitpunkt noch über keine Küche verfügt habe.