3.6. Nach § 197 Abs. 1 StG steht dem Spezialverwaltungsgericht im Rekursverfahren volle Kognition zu und es hat die notwendigen Untersuchungsmassnahmen zu treffen (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 196 StG N 2, § 197 StG N 4, 6, 10 ff.). Vorliegend wurden durch die Steuerbehörde bereits umfangreiche Abklärungen getätigt, weshalb es dem Spezialverwaltungsgericht möglich ist, aufgrund der Akten zu entscheiden. Zudem haben die Rekurrenten davon abgesehen einen Antrag auf Rückweisung zu stellen.