tigten Partei nicht besonders schwerwiegend ist; unter dieser Voraussetzung kann sich eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs selbst beim Vorliegen eines schwerwiegenden Mangels rechtfertigen, wenn die Rückweisung zu einem formalisierten Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen des Verfahrens führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (Pra 2017 Nr. 2 = BGE 142 II 218; vgl. zur Rückweisung durch das Spezialverwaltungsgericht: VGE vom 24. Oktober 2013 [WBE. 2013.35] und VGE vom 17. Dezember 2013 [WBE.2013.84]).