3.4. Hingegen hätte die Steuerkommission Q. den Rekurrenten Gelegenheit geben müssen, sich zur geplanten Streichung des Abzuges für die Benutzung des Fahrrads vor Erlass des Einspracheentscheides mündlich oder schriftlich zu äussern, nachdem die Rekurrenten diesen Punkt in ihrer Einsprache nicht angefochten hatten. Das hat die Steuerkommission Q. unterlassen und damit das rechtliche Gehör verletzt.