Dies gilt auch dann, wenn die Einsprache im Ergebnis teilweise gutgeheissen wird (RGE vom 23. Februar 2006 [3-RV.2005.50153], mit Hinweis). Andernfalls wird der Anspruch der Steuerpflichtigen auf rechtliches Gehör verletzt (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 195 StG N 8, mit Hinweisen).