3.2. Im Rahmen eines Einspracheverfahrens kann die Veranlagungsbehörde alle Steuerfaktoren neu festsetzen. Ändert sie die Veranlagung zu Ungunsten der steuerpflichtigen Person, hat sie ihr zuvor Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu äussern (§ 195 Abs. 2 StG). Wenn die Veranlagungsbehörde zu Ungunsten der Steuerpflichtigen Änderungen an Punkten der Veranlagung vorzunehmen gedenkt, die von der Steuerpflichtigen nicht angefochten wurden, ist ihr Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äussern. Dies gilt auch dann, wenn die Einsprache im Ergebnis teilweise gutgeheissen wird (RGE vom 23. Februar 2006 [3-RV.2005.50153], mit Hinweis).