2.3. Die Rekurrenten bringen vor, dass gemäss Lohnausweis keine Kantinenverpflegung bzw. Verbilligung durch den Arbeitgeber angeboten werde. Die Heimkehr sei zudem aufgrund der kurzen Essenspause nicht möglich. Es werde zudem von den Unselbständigerwerbenden nicht der Nachweis verlangt, dass sie sich tatsächlich auswärts verpflegen, bzw. anzugeben, wie hoch die Kosten für die auswärtige Verpflegung sind. Zudem sei es befremdlich, dass der Abzug von CHF 700.00 respektive CHF 490.00 für die Benutzung des Fahrrads aufgrund der Distanz zwischen Wohn- und Arbeitsort gestrichen worden sei. -4-