Da jedoch das Mittagsmenü in der Cafeteria des E. bzw. im Altersheim F. zwischen CHF 12.00 und CHF 14.00 koste, entstünden der Rekurrentin lediglich Mehrkosten von CHF 2.00 bis CHF 4.00 gegenüber einer zu Hause eingenommenen Hauptmahlzeit. Zudem nahm die Steuerkommission Q. im Einspracheverfahren eine Neubeurteilung des Pauschalabzugs für die Benutzung des Fahrrads in der Höhe von CHF 490.00 vor und liess diesen nicht mehr zum Abzug zu mit der Begründung, dass der Rekurrentin ein Fussweg von 13 bis 14 Minuten zuzumuten sei. Damit wurde – ohne dass eine Anfechtung durch die Rekurrenten vorlag – zu Ungunsten der Rekurrenten eine punktuelle Veränderung der Veranlagung vorgenommen.