2.2. Die Steuerkommission Q. gewährte mit der Veranlagung den vollen Abzug für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung nur für 66 Schichttage. Im Einspracheverfahren korrigierte sie die Schichttage, wie im Lohnausweis deklariert, auf 67 Tage. Zusätzlich gewährte die Steuerkommission Q. für 87 Tage den halben Abzug. Sie vertritt die Auffassung, dass es der Rekurrentin aufgrund der kurzen Mittagspause von 40 Minuten nicht möglich sei, sich zu Hause geschweige denn ausserhalb des Arbeitsortes zu verpflegen.