1. Mit Verfügung vom 19. Mai 2020 wurden A. und C. von der Steuerkommission Q. für das Jahr 2019 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 94'600.00 veranlagt. In Abweichung von der Selbstdeklaration wurden unter anderem die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung nur im Umfang von CHF 990.00 zum Abzug zugelassen. 2. Gegen die Verfügung vom 19. Mai 2020 erhoben A. und C. mit Schreiben vom 17. Juni 2020 Einsprache. Bezüglich der Verpflegungskosten beantragten sie den Abzug der Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung im Betrag von CHF 2'310.00.