10. Der Rekurs der Rekurrenten wird gestützt auf diese Erwägungen teilweise gutgeheissen. Das steuerbare Einkommen von CHF 74'443.00 ist um CHF 7'216.00 zu kürzen und auf CHF 67'227.00 (gerundet CHF 67'200.00) festzusetzen. 11. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegen die Rekurrenten beinahe vollumfänglich, weshalb die Kosten des Rekursverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen sind (§ 189 Abs. 1 StG). Nicht vertretenen Rekurrenten ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 16 - Das Gericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird das steuerbare Einkommen auf CHF 67'200.00 festgesetzt.