8. Weiter werden unter sonstigen Kosten noch CHF 150.00 und CHF 65.00 geltend gemacht. Den eingereichten Buchungsdetails kann entnommen werden, dass CHF 150.00 am 4. Oktober 2016 für "Einkauf C._____ GmbH" ausgegeben wurden und CHF 65.00 am 3. November 2016 für "Einkauf C._____ GmbH". Weitere Angaben, insbesondere wofür diese Ausgaben getätigt wurden, fehlen. Da der Rekurrent nur mit den eingereichten Belegen ohne weitere Angaben nicht zu belegen vermag, dass diese Aufwendungen für die Weiterbildung notwendig waren, sind diese Kosten nicht zum Abzug zuzulassen.