7.4. Der Rekurrent macht weiter die Kosten in der Höhe von CHF 37.00 für Segelhandschuhe geltend. Gemäss den übrigen Gewinnungskosten können auch Auslagen für Berufskleider abzugsfähige Berufskosten sein. Berufskleider sind ausschliesslich zu Berufs- und Arbeitszwecken dienende Kleider, wie Berufsmäntel, Berufsschürzen, Gummistiefel oder Schutzkleidung (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 35 StG N 16).