7.2. Grundsätzlich sind für die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohnund Arbeitsstätte bloss die Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel abziehbar (VGE vom 23. Januar 2008 [WBE.2007.304]). Vorliegend ergibt eine summarische Überprüfung, dass die Fahrtzeit mit dem Auto pro Weg eine Stunde und 17 Minuten beträgt, hingegen mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zwei Stunden und 21 Minuten. Somit beträgt - 13 - die Zeitersparnis über eine Stunde pro Tag und es ist nicht zu beanstanden, dass der Rekurrent vorliegend die Autokosten abgezogen hat.