von Anhang 1 mit Erfolg bestanden haben (lit. b), eine nautische Grundausbildung (lit. c) und die erforderliche Praxis auf See nachweisen (lit. f). Den Nachweis über die nautische Grundausbildung hat der Kandidat durch Vorlage der kantonalen Führerausweise Schifffahrt zu erbringen (Art. 3 Abs. 1 Hochseeausweis-Verordnung). Für die Erstausstellung eines Hochseeausweises für Segelschiffe mit und ohne Maschinenantrieb ist ein Nachweis über drei Wochen Seefahrt mit mindestens 18 Tagen auf See und 1000 gefahrenen Seemeilen, wovon mindestens 700 nach bestandener Theorieprüfung, zu erbringen (Art. 7 Abs. 1 lit. a Hochseeausweis- Verordnung).