6.4. 6.4.1. Gemäss Art. 2 der Verordnung über den schweizerischen Fähigkeitsausweis zum Führen von Jachten zur See vom 20. Dezember 2006 (Hochsee- ausweis-Verordnung [SR 747.321.71]) muss der Kandidat um den Hochseeausweis zu erhalten, unter anderem die Prüfung nach Anforderungen - 11 -