6.2.2. Die Steuerkommission Q._____ vertritt die Ansicht, dass es sich bei der Segelausbildung um eine sportliche Tätigkeit mit überwiegendem Hobbycharakter handle, und somit um nicht abziehbare Lebenshaltungskosten. Sie stützt sich dabei auf das in Erwägung 4.3. zitierte Kreisschreiben Nr. 42, Ziff. 4.5.2, wonach Anlässe im Bereich Unterhaltung, Vergnügung, Freizeitbeschäftigung, Geselligkeit, Entspannung, gemeinsame Ausübung einer Tätigkeit, sportliche Betätigung, usw. selbst dann keine berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten darstellen, wenn sie noch ein Bildungselement enthalten.