Das Gericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses werden der steuerbare Reingewinn auf CHF 21'938.00 und das steuerbare Eigenkapital auf CHF 165'808.00 festgesetzt. 2. Die Rekurrentin hat die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 400.00, der Kanzleigebühr von CHF 215.00 und den Auslagen von CHF 100.00, insgesamt CHF 715.00, zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: die Vertreterin der Rekurrentin (2) das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q._____ Rechtsmittelbelehrung