9.2. Die Rekurrentin obsiegt mit ihrem gestellten Antrag teilweise. Allerdings wurden mit der Replik im Rekursverfahren erstmals Unterlagen eingereicht, welche die ermessensweise Aufrechnung als nicht pflichtgemäss erscheinen lassen. Dieselben Unterlagen hätten bereits mit der Einsprache eingereicht werden können. Damit hat die Rekurrentin das vorliegende Rekursverfahren durch ihr eigenes Verhalten vor der Vorinstanz verursacht. Demzufolge rechtfertigt es sich, der Rekurrentin die Kosten des Rekursverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen. Parteikostenersatz fällt damit ausser Betracht (VGE vom 16. August 2021 [WBE.2021.135]). - 16 -