Ob die Veranlagung zu Recht nach Ermessen vorgenommen wurde, ist aber nicht mehr in Frage zu stellen (vgl. insbesondere Erw. 4.2.), zumal im Veranlagungsverfahren auf den mit der Steuererklärung 2016 eingereichten Abschluss abzustellen war (welcher im Übrigen im Vergleich mit dem nacherstellten Abschluss eine Abweichung beim Gewinn zeigt). Nicht berücksichtigt werden können "anonyme Denunzierungen" insbesondere dann nicht, wenn diese in Verletzung des rechtlichen Gehörs der steuerpflichtigen Person – wie vorliegend – nie zur Stellungnahme vorgelegt wurden.