7.3. Nachdem das KStA JP der Rekurrentin nie einen Beweismittelausschluss angedroht hat, sind die im Verfahren 3-BB.2021.8 betreffend direkte Bundessteuer 2016 eingereichten Unterlagen im vorliegenden Verfahren – ausschliesslich – bei der Prüfung der Frage, ob die Ermessenveranlagung in der Höhe angemessen/pflichtgemäss ist, zu berücksichtigen. Ob die Veranlagung zu Recht nach Ermessen vorgenommen wurde, ist aber nicht mehr in Frage zu stellen (vgl. insbesondere Erw.