bei welchem eine Nachprüfung unmöglich ist (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 191 StG N 25 f., mit Hinweisen). 6.3. Die Rekurrentin hat zahlreiche und erhebliche Bargeldtransaktionen vorgenommen. Es ist von einem bargeldintensiven Betrieb auszugehen, sodass die Führung eines Kassenbuches unabdingbar war. Wie im Einspracheentscheid zu Recht ausgeführt wurde, wurden rund 20 % des Umsatzes sowie mehr als die Hälfte der Aufwendungen über das Konto 2120 Privatbezüge/- einlagen anstatt über ein Konto Kasse bar abgewickelt.