4.2. Die Rekurrentin führte zweifellos kein Kassenbuch. Das zeigt sich insbesondere auch darin, dass erst mit der Eingabe im Beschwerdeverfahren - 11 - (3-BB.2021.8 betreffend direkte Bundessteuer 2016) vom 28./30. August 2021 das Konto Kasse erstellt wurde bzw. dieses in Abweichung vom mit der Steuererklärung 2016 eingereichten Abschluss erstmals ausgewiesen wurde. Die Rekurrentin anerkennt damit implizit, dass auch ein Kassenbuch zu führen gewesen wäre. Dementsprechend bestand im Zeitpunkt der Veranlagung ein Untersuchungsnotstand, was das KStA JP – ohne Mahnung – zur Vornahme einer Ermessensveranlagung berechtigte.