verbucht worden. E._____ sei ein selbständiger Bodenleger der G._____ GmbH. Anonyme Denunzierungen seien im Baugewerbe üblich und berechtigten allein nicht zu einer Aufrechnung. Im Jahresabschluss seien weder Aufwände für die AHV, die Suva oder die Pensionskasse verbucht worden, Die Aufwendungen, die über das Betreibungsamt bezahlt worden seien, seien mittels Betreibungsregisterauszug belegt. Sie seien in der aktuellen Buchhaltung zur Verwendung der Kreditorenzahlungen der Vorjahre verwendet worden. Sie belasteten das Geschäftsjahr 2016 nicht.