3.3.2. Mit der Einsprache vom 2. März 2021 wurde pauschal die Korrektur der Veranlagungsverfügung betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2016 verlangt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Erhöhung des Gewinnes um CHF 78'000.00 sei willkürlich. Weiter wurde erklärt: "Nach Rücksprache mit C._____ (er ist zur Zeit ferienhalber abwesend) werden wir ihm die gewünschten Unterlagen und Auskünfte gerne zustellen". Ausser der Vollmacht der neuen Vertreterin wurden keine Unterlagen eingereicht.