3.2. Mit Verfügung vom 5. Februar 2021 wurde die Rekurrentin dem Einschätzungsvorschlag entsprechend mit einem steuerbaren Gewinn von CHF 78'438.00 (steuerbares Eigenkapital gemäss Selbstdeklaration) veranlagt. Die Veranlagungsverfügung selbst trägt keinen Hinweis auf eine Ermessensveranlagung. -6- Der Rechtsmittelbelehrung lässt sich dagegen entnehmen, dass nach pflichtgemässem Ermessen veranlagte Steuerpflichtige innert Einsprachefrist die offensichtliche Unrichtigkeit der Veranlagung nachzuweisen und zu begründen haben. Andernfalls werde auf die Einsprache ohne Ansetzung einer Nachfrist nicht eingetreten.