von CHF 8'000.00 sowie CHF 70'000.00 für "Nicht ordnungsmässig geführte Buchhaltung [kein Kassabuch, trotz vielen Barzahlungen] Aufrechnung nach pflichtgemässem Ermessen" zum deklarierten steuerbaren Gewinn von CHF 438.00 hinzugerechnet. Im Schreiben vom 11. November 2020 wurde ausgeführt, sofern innert 20 Tagen kein Gegenbericht eingehe, werde angenommen, dass die Rekurrentin mit den ermittelten Faktoren einverstanden sei. Eine Reaktion der Rekurrentin erfolgte nicht.