5. Im vorliegenden Verfahren werden keine Kosten erhoben und es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet (§ 189 Abs. 1 und 2 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998). -3- Das Gericht beschliesst: 1. Das Verfahren 3-RV.2021.79 wird als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: die Vertreterin der Rekurrentenin (2) das Kantonale Steueramt Rechtsmittelbelehrung