"Wir bitten Sie, die beiden Fakturen 3-BB.2021.7 und 3-RV.2021.79 (Kostenvorschuss für das Jahr 2015) wieder zu stornieren. Wir haben im Rekurs ausdrücklich darauf hingewiesen, dass wir die Entscheide für das Jahr 2015 nicht anfechten können und deshalb akzeptieren." 4. Aus der E- Mail vom 20. Mai 2021 geht eindeutig hervor, dass die A. GmbH gegen den Einspracheentscheid vom 20. April 2021 betreffend Kantonsund Gemeindesteuern 2015 entgegen dem im Schreiben vom 17. Mai 2021 formulierten Antrag keinen Rekurs erheben wollte. Fehlt es an einem Anfechtungswillen, wird das Verfahren gegenstandslos und ist von der Geschäftskontrolle abzuschreiben.