Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-RV.2021.79 P 102 Beschluss vom 24. Juni 2021 Besetzung Präsident Heuscher Richter Lämmli Richter Hess Gerichtsschreiberin Bernhard Rekurrentin A._____ GmbH vertreten durch Frohsinn Treuhand GmbH, Grosse Kirchgasse 4, 5507 Mellingen Gegenstand Einspracheentscheid des Steueramtes des Kantons Aargau, Sektion juristische Personen, vom 20. April 2021 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2015 -2- Das Gericht entnimmt den Akten: 1. Mit Schreiben vom 17. Mai 2021 hat die A. GmbH gegen den Einspracheentscheid des Kantonalen Steueramtes, Sektion juristische Per- sonen, vom 20. April 2021 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2015 Rekurs erhoben mit dem "Antrag: Korrektur der Einsprache-Entscheide für die Direkte Bundessteuer der Jahre 2015, 2016 und 2017 und der Einsprache-Entscheide der Staats- und Gemeindesteuern für die Jahre 2015, 2016 und 2017." In der Begründung wurde ausgeführt: "Für das Jahr 2015 wurden keine Buchungen oder Belege explizit erwähnt, deshalb können wir hier auch keine Korrekturen oder Belege nachreichen, Der Einsprache-Entscheid muss deshalb im Jahr 2015 akzeptiert werden." 2. Das Schreiben der Vertreterin vom 17. Mai 2021 wurde aufgrund der For- mulierung eines Antrages als Rekurs entgegengenommen. Die A. GmbH wurde dementsprechend mit Verfügung vom 18. Mai 2021 aufgefordert, einen Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 zu bezahlen. 3. Mit E-Mail vom 20. Mai 2021 machte die Vertreterin der A. GmbH geltend: "Wir bitten Sie, die beiden Fakturen 3-BB.2021.7 und 3-RV.2021.79 (Kos- tenvorschuss für das Jahr 2015) wieder zu stornieren. Wir haben im Rekurs ausdrücklich darauf hingewiesen, dass wir die Ent- scheide für das Jahr 2015 nicht anfechten können und deshalb akzeptie- ren." 4. Aus der E- Mail vom 20. Mai 2021 geht eindeutig hervor, dass die A. GmbH gegen den Einspracheentscheid vom 20. April 2021 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2015 entgegen dem im Schreiben vom 17. Mai 2021 formulierten Antrag keinen Rekurs erheben wollte. Fehlt es an einem Anfechtungswillen, wird das Verfahren gegenstandslos und ist von der Geschäftskontrolle abzuschreiben. 5. Im vorliegenden Verfahren werden keine Kosten erhoben und es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet (§ 189 Abs. 1 und 2 des Steuer- gesetzes vom 15. Dezember 1998). -3- Das Gericht beschliesst: 1. Das Verfahren 3-RV.2021.79 wird als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: die Vertreterin der Rekurrentenin (2) das Kantonale Steueramt Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizu- legen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]). -4- Aarau, 24. Juni 2021 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Heuscher Bernhard