Diese belief sich auf CHF 1'330.00 (ohne MWSt) und betraf die Steuerjahre 2008 – 2010. Weil mit der im Urteil des Spezialverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2022 (3-RV. 2021.76) zugesprochenen Entschädigung von CHF 1'432.40 (inkl. 7.7 % MWSt) bereits sämtliche Parteikosten für die Steuerjahre 2008 - 2010 abgegolten wurden, ist im vorliegenden Rekursverfahren keine weitere Parteikostenentschädigung auszurichten. -9- Das Gericht erkennt: 1. In Gutheissung des Rekurses werden das satzbestimmende Einkommen auf CHF 201'600.00 und das satzbestimmende Vermögen auf CHF 5'658'000.00 festgesetzt.