5.2. Ausserdem hat die Rekurrentin Anspruch auf eine Parteikostenentschädigung (§ 189 Abs. 2 StG). Vorliegend ist indes zu beachten, dass der Rekurs wortwörtlich gleich lautet wie jener des parallelen Rekursverfahrens betreffend das Steuerjahr 2008. In jenem Verfahren hat die Vertreterin aufforderungsgemäss eine Kostennote eingereicht. Diese belief sich auf CHF 1'330.00 (ohne MWSt) und betraf die Steuerjahre 2008 – 2010.