4.4. Besteht keine Darlehensforderung der Rekurrentin gegenüber ihrem Ehemann von CHF 1'270'000.00, muss dies auch für einen mit dieser Forderung im Zusammenhang stehenden Zinsertrag von CHF 38'100.00 gelten. 4.5. Der Rekurs ist demnach gutzuheissen. Das satzbestimmende Einkommen ist von CHF 239'700.00 um CHF 38'100.00 auf CHF 201'600.00 und das satzbestimmende Vermögen ist von CHF 6'928'000.00 um CHF 1'270'000.00 auf CHF 5'658'000.00 herabzusetzen. Die Vornahme einer neuen Steuerausscheidung ist Sache der Vorinstanz. 5. 5.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Rekursverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (§ 189 Abs. 1 StG).