Zum einen ist eine Abänderung eines Scheidungsurteils betreffend güterrechtliche Auseinandersetzung ausgeschlossen (E. 3.3.2.). Zum anderen stünde einem Forderungsprozess die res iudicata entgegen, was zu einem Nichteintretensentscheid führen würde. Anspruchsidentität ist zu bejahen, da in einem Forderungsprozess, wie bereits im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung, erneut über den gleichen Lebenssachverhalt und dieselbe Darlehensschuld zu befinden wäre.