3.3.2. Jeder Teil eines Scheidungsurteils kann mit einem Rechtsmittel korrigiert werden, jedoch nicht jeder Teil kann mit einer Abänderungsklage abgeändert werden. Die einmal abgeschlossene güterrechtliche Auseinandersetzung ist und bleibt abgeschlossen. Sie kann durch Rechtsmittel angefochten, aber nicht mehr abgeändert werden (Art. 284 ZPO e contrario; Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 284 ZPO N 1).