59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. e der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]). Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden sind zur Entscheidung von Vorfragen aus anderen Rechtsgebieten befugt, solange die zuständige Behörde nicht einen hauptfrageweisen Entscheid gefällt hat. Liegt ein rechtskräftiger Entscheid der zuständigen Behörde (des sachzuständigen Zivilgerichts betreffend die scheidungsrechtlichen Nebenfolgen wie Unterhalt -7- und Güterrecht) vor, sind Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden daran gebunden, es sei denn, der Entscheid erweise sich als absolut nichtig (VGE vom 7. Juni 2000 [BE.98.00103]).